{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\n Nach der (überholten) Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein\nVerzicht auf den Richter des eigenen Wohnortes nicht leichthin angenommen\nwerden. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und die den Willen, einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand\nzu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt. Befindet sich die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Formularvertrag, so ist erforderlich, dass sie an gut\nsichtbarer Stelle angebracht ist und hervortritt. Beim Entscheid darüber, ob diese\nVoraussetzungen erfüllt seien, hat das Bundesgericht seit jeher auch die persönlichen Verhältnisse derjenigen Partei mitberücksichtigt, die auf den Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Es hat insbesondere unterschieden zwischen Personen,\ndie geschäftlich erfahren sind und über gewisse Rechtskenntnisse verfügen, und\nsolchen, welche in dieser Hinsicht über keinerlei Kenntnisse verfügen. Der Grund\nfür diese Rechtsprechung ist im Vertrauensprinzip zu suchen, das auch bei der\nAuslegung von Verträgen prozessrechtlichen Inhaltes zu berücksichtigen ist. Ob\nein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliege, hängt demnach davon ab,\nob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein\nKontrahent habe mit der Annahme des Vertrages auch der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht\nschlechthin zwischen geschäftserfahrenen und rechtskundigen Personen einerseits und nicht gewandten und rechtsunkundigen Personen anderseits unterschieden werden kann. Vielmehr bestehen in dieser Hinsicht Zwischenstufen, für\ndie je nach dem konkreten Stand der Erfahrungen der betreffenden Person sowie\nnach dem Grad der formellen Klarheit und der inhaltlichen Deutlichkeit der Klausel\nim Einzelfall die Verbindlichkeit der Vereinbarung entweder zu bejahen oder zu\nverneinen ist (vgl. BGE 109 Ia 57, 118 Ia 297; ZR 89 Nr. 102; Müller/Wirth, a.a.O.,\nN 8, 9 zu Art. 9; Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, a.a.O., N 6 zu Art. 9).\n- 15 -\n\nbb) Nach der zitierten Rechtsprechung durfte somit die Vorinstanz eine\nGesamtwürdigung vornehmen, in deren Rahmen sowohl die typographische Gestaltung der Prorogationsklausel als auch der Bildungsstand und die Geschäftserfahrung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden durfte (vgl. Zusammenfassung, KG act. 2 S. 25). Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Prorogation\nvon vornherein ungültig erklären sollen, weil auch nach ihrer Ansicht eine spezielle Hervorhebung vom übrigen Text wünschbar gewesen wäre (KG act. 2 S. 21,\n25), ist damit unbegründet. Im Übrigen war für die Vorinstanz vielmehr von massgeblicher Bedeutung, dass sich die Prorogationsklausel unmittelbar vor der Datierung und den Unterschriften der Parteien und damit an gut sichtbarer Stelle befand, und dass der Beschwerdeführer hinreichend Zeit hatte, die einzelnen Vertragsklauseln sorgfältig zu studieren (KG act. 2 S. 22).\n\nc) aa) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor,\nwenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden\nals unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht\nwillkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28).\n\nbb) Die Vorinstanz kam angesichts der Ausbildung, des beruflichen\nWerdegangs und der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers zum Schluss,\ner sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftserfahren gewesen und habe\nüber grundlegende Rechtskenntnisse verfügt (KG act. 2 S. 22-23). Zum Einwand\ndes Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen wegen\nseiner Unerfahrenheit von den Beschwerdegegnerinnen einen Rechtsanwalt zur\nSeite gestellt erhalten, erwog die Vorinstanz, diese Rechtsberatung habe ausschliesslich die Bewilligungsproblematik betreffend die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit betroffen, bei welcher es sich zweifellos um eine auch für\neinen Juristen komplexere Angelegenheit handle. Daraus könne somit nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, geschweige denn,\ner sei geschäftsunerfahren (KG act. 2 S. 23-24). Der von der Vorinstanz zitierten\nKorrespondenz lässt sich entnehmen, dass RA Dr. Marc Helfenstein den Beschwerdeführer betreffend der Bewilligungsproblematik vertrat und beide Parteien\nin dieser Sache beriet, wobei die Beschwerdegegnerinnen das Honorar übernah-\n- 16 -\n\n"}