{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\nVertragsschlusses von vornherein keine Verwirrung bezüglich des Vertragsinhalts\nstiften. Es kann daraus auch nicht - wie die Vorinstanz richtig bemerkte - geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerinnen damals eigentlich das Handelsgericht, und nicht das Obergericht als zuständiges Gericht hätten bezeichnen\nwollen. Vielmehr wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen in seinem\nSchreiben klar darauf hin, dass in der Spezialvereinbarung das Obergericht als\nzuständige Instanz bezeichnet worden sei, dass aber aus verschiedenen Gründen\ndas Handelsgericht als geeigneter erscheine. Insofern weist das Schreiben einzig\nauf einen Meinungsumschwung bei den Beschwerdegegnerinnen bezüglich des\ngeeignetsten Gerichts hin. Mehr kann aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden. Die Rüge ist damit abzuweisen.\n\nbb) Woraus sich ergebe, dass ihm das interne Schlichtungsverfahren\nals zusätzliche Rechtssicherheit vorgestellt worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Sodann zitiert der Beschwerdeführer den Text der Prorogationsvereinbarung unvollständig. Es hiess\ndort, die Parteien vereinbarten als zuständiges Gericht direkt die obere kantonale\nGerichtsinstanz, d.h. das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 8/9/3, Ziff. 4).\nDer Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass auch dem Beklagten als mittlerweile\nordentlichem Hochschulprofessor aufgrund dieser Formulierung klar gewesen\nsein musste, dass es eine untere kantonale Instanz geben müsse, welche durch\ndiese Vereinbarung ausgeschaltet werden sollte. Ebenso musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass mit dem Titel \"ordentlicher Rechtsweg\" nicht der gesetzliche Instanzenzug gemeint sein konnte, sondern damit die Abgrenzung vom vorangehenden, unter einem separaten Titel abgehandelten internen Schlichtungsverfahren bezweckt wurde (vgl. KG act. 2 S. 21). Dass der erste Satz der Prorogationsvereinbarung, in welchem als Gerichtsstand Zürich bezeichnet wird, im\nUnterschied zur nachfolgenden Abkürzung des Instanzenzugs unterstrichen wurde, kann ebenfalls nicht zu Unsicherheiten geführt haben. Der Beschwerdeführer\nbestreitet nämlich nicht, dass ihm - wie die Vorinstanz bemerkte (KG act. 2 S. 22)\n- genügend Zeit zur Verfügung stand, um die einzelnen Vertragsklauseln sorgfältig zu studieren. Insofern musste ihm auch die Bedeutung des nicht unterstriche-\n- 13 -\n\nnen Satzes klar werden (vgl. ZR 89 Nr. 102). Die Rüge ist nach dem Gesagten\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n7. a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass mit Blick auf die typographische Rechtsprechung eine spezielle\nHervorhebung der eigentlichen Prorogation vom übrigen Text wünschbar gewesen wäre, dass dies aber in Anbetracht der Geschäftserfahrenheit des Beschwerdeführers unbeachtlich sei (KG act. 2 S. 25). Im Übrigen komme dem entsprechenden Erfordernis keine selbständige Bedeutung zu (KG act. 2 S. 17 ff.). Vorerst sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Belangen seiner Lehrtätikgeit tatsächlich geschäftserfahren sei, nicht aber in vertraglichen Angelegenheiten vorliegender Art. Diese Unerfahrenheit sei den Beschwerdegegnerinnen\nbekannt gewesen, daher hätten sie ihm für die Bearbeitung sämtlicher entsprechender Fragen einen fachkundigen Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der anwaltliche Beistand auf die Bewilligungsproblematik beschränkt gewesen sei (KG act. 2 S. 23), seien willkürlich. Der Vertrauensanwalt der Beschwerdegegnerinnen, RA Thomas H., sei dem Beschwerdeführer umfassend als Berater zur Verfügung gestanden, welcher für ihn sämtliche Belange der Aufnahme privater Praxistätigkeit erledigt habe. Dass er für die\nEinholung einer Praxisbewilligung einen dritten Anwalt organisiert habe, beruhe\nauf dem Umstand, dass die in seiner Doppelvertretung begründeten Interessengegensätze ein entsprechendes Mandat verunmöglicht hätten (OG act. 8/9/16,\n13/2 und 6 Ziff. 2.3.9). Ebensowenig richtig sei, dass der Beschwerdeführer über\ndie grundlegenden prozessualrechtlichen Kenntnisse verfügen würde. Seine\nRechtskenntnisse hätten gerade so weit gereicht, dass er verstanden habe, dass\ndie Beschwerdegegnerinnen ihm zusätzlich zum ordentlichen Rechtsweg ein internes Schlichtungsverfahren offeriert hätten (OG act. 15 Ziff. 3.3). Schliesslich\nhabe die Vorinstanz die \"typographische Rechtsprechung\" missverstanden: Diese\ndiene nicht dem Schutz der besonders unbeholfenen Rechtsgenossen, sondern\nder Verzicht auf den gesetzlichen Gerichtsstand sei eine Beeinträchtigung der\ngrundrechtlichen Justizgarantie, welcher nur in bestimmter Form rechtsverbindlich\nmöglich sei (KG act. 1 S. 20-21).\n- 14 -\n\nb) aa) Die Vorinstanz bejahte die sinngemässe Anwendbarkeit der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verzicht auf den Wohnsitzrichter auf\ndie Abkürzung des gesetzlichen Instanzenzugs (KG act. 2 S. 19). Ob dies zutreffe, kann offen bleiben, denn die Rügen sind auch unter Anwendung dieser Rechtsprechung abzuweisen.\n\n"}