{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\nWährend dieser Zeit sollte der Beschwerdeführer zwar im Angestelltenverhältnis\ntätig sein, wirtschaftlich aber einem Belegarzt gleichgestellt sein (OG act. 8/9/4,\nZiff. 1 und 2). In Abänderung des Gerichtsstandes der Spezialvereinbarung sollten Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden\nwerden (OG act. 8/9/4, Ziff. 4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, die Parteien hätten nur für den Fall\nvon Streitigkeiten aus diesem Side Letter selbst die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren wollen (KG act. 2 S. 10). Dies ergibt sich auch daraus, dass\ndem Beschwerdeführer durch den Side Letter bereits vor Vorliegen der Praxisbewilligung wirtschaftlich gesehen eine faktisch selbständige Tätigkeit - wie in der\nSpezialvereinbarung vorgesehen - ermöglicht werden sollte. Der Side Letter sollte\nalso nur die Bewilligungsproblematik regeln (KG act. 2 S. 9), bzw. die Spezialvereinbarung insofern ergänzen, als deren Erfüllung vor Vorliegen der Praxisbewilligung sichergestellt werden sollte (KG act. 2 S. 11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass beide Vereinbarungen am gleichen Tag geschlossen wurden. Es\nhätte unter diesen Umständen wenig Sinn gemacht, in der Spezialvereinbarung\ndas Obergericht als zuständiges Gericht zu bezeichnen, nur um diese Abrede im\nSide Letter sogleich wieder aufzuheben und ein Schiedsgericht für zuständig zu\nerklären (vgl. OG act. 8/9/3-4). Nach den Gesagten ist die Rüge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n\n6. a) aa) Bezüglich der Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei nicht, wie von Rechtsprechung und Lehre gefordert, unmissverständlich. Dass die Prorogationsklausel\nnicht gewollt gewesen sei, ergebe sich aus den entsprechenden vorprozessualen\nErklärungen der Beschwerdegegnerinnen, in denen als sachlich angemessene\nInstanz das Handelsgericht genannt werde (OG act. 8/11/45, OG act. 15 S. 8).\nWenn ursprünglich die Prorogationsvereinbarung Gegenstand echter Verhandlungen gewesen wäre, hätte man damals diese \"bessere\" Lösung gewählt (KG\nact. 1 S. 18).\n\nbb) Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Regelung des Vorgehens\nbei Meinungsverschiedenheiten umfasse mehr als eine halbe Seite. Es werde\nziemlich lange das \"interne Schlichtungsverfahren\" (Titel) umschrieben, relativ\n- 11 -\n\nkurz und als Pendant dazu in gleicher Schrift der \"ordentliche Rechtsweg\" (Titel).\nDer unbefangene Leser entnehme daraus, dass ihn zwar eine Pflicht zum internen Schlichtungsverfahren treffe, dass ihm aber danach der ordentliche Rechtsweg offen stehe. Dem Beschwerdeführer sei dies als \"zusätzliche Rechtssicherheit\" vorgestellt worden, das ausgebaute interne Schlichtungsverfahren würde\ninsbesondere unnötige Prozesse verhindern. Auch die Regelung unter dem Titel\n\"ordentlicher Rechtsweg\" für sich alleine sei mehr dazu angetan, Verwirrung als\nKlarheit zu schaffen. Durch die Hervorhebung von \"Gerichtsstand ist Zürich\" entstehe der Eindruck, das sei der wesentliche Teil der Vereinbarung. Mit der Bestimmung \"... vereinbaren die Parteien als zuständiges Gericht direkt ... das\nObergericht des Kantons Zürich\" könne der unbefangene Leser nicht viel anfangen. Er leite prima vista daraus ab, dass es sich dabei um den \"ordentlichen\nRechtsweg\" handle, um den gesetzlichen also. Durch die Hervorhebung anderer\nTeile des Textes werde zusätzlich suggeriert, dass es sich dabei um Untergeordnetes handle. Dem sei aber nicht so, die vorformulierte Abrede habe nach Meinung der Stipulierenden Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand bewirken\nsollen (KG act. 1 S. 19).\n\nb) Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach\nder Verzicht auf einen gesetzlichen Gerichtsstand nur wirksam ist, wenn die entsprechende Vereinbarung unmissverständlich ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 19 zu § 11; ZR 89 Nr. 102). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf eine Prorogationsklausel anwendbar ist, in welcher die funktionelle Zuständigkeit geregelt wird, da die Rügen ohnehin abzuweisen sind.\n\nc) aa) Die Vorinstanz äusserte sich im Zusammenhang mit der Frage\ndes übereinstimmenden Willens zum Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen\nvorprozessual die Vereinbarung des Handelsgerichts vorgeschlagen hatten (KG\nact. 2 S. 25). Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, diese\nTatsache sei geeignet, die Prorogationsklausel in der Spezialvereinbarung als unklar erscheinen zu lassen. Der Vorschlag der Beschwerdegegnerinnen erfolgte\nam 20. Dezember 2002, also mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Spezialvereinbarung vom 28. September 2000, und zwar im Hinblick auf die beabsichtigte Klage (OG act. 8/11/45, 8/9/3). Dieses Schreiben konnte somit zur Zeit des\n- 12 -\n\n"}