{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\n b) Wie der Beschwerdeführer richtig - und übereinstimmend mit der Vorinstanz - bemerkt, kann die Prorogationsklausel auch dann zum Zuge kommen,\nwenn die Frage der Gültigkeit der Spezialvereinbarung zur Diskussion steht (KG\nact. 2 S. 7 m.w.H.; vgl. auch BGE 93 I 327; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 26\nzu § 11; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979,\nS. 263 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch sinngemäss auf den Standpunkt, vorliegend gehe es nicht um die Gültigkeit dieser Spezialvereinbarung,\nsondern um die Frage, ob eine Zulassungsvereinbarung zustande gekommen sei.\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die\nBeschwerdegegnerinnen ihre Schadenersatzforderung damit begründen, er habe\ndie Spezialvereinbarung nicht eingehalten (KG act. 2 S. 3; vgl. auch KG act. 22\nS. 17, 18). Damit geht es im vorinstanzlichen Verfahren um die Spezialvereinbarung, so dass auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Prorogationsklausel ohne weiteres anwendbar ist (vgl. auch OG act. 8/9/03 Ziff. 27). Sodann hängt gemäss den beschwerdeführerischen Ausführungen die Gültigkeit der\nSpezialvereinbarung vom Zustandekommen der Zulassungsvereinbarung ab. Insofern stellt die Frage, ob die Zulassungsvereinbarung zustandegekommen sei,\neine Vorfrage im Prozess um den Schadenersatzanspruch aus der Spezialvereinbarung dar. So gibt denn auch der Beschwerdeführer zumindest zu, dass es im\nvorinstanzlichen Verfahren nicht allein um die Zulassungsvereinbarung gehe.\nNach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Geltung der Prorogationsklausel nicht\nauf andere Rechtsverhältnisse ausgeweitet, welche von dieser nicht erfasst werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27, 28 zu § 11; Vogel/Spühler, a.a.O.,\n4. Kap. Rz. 82a; Müller/Wirth, a.a.O., N 29 zu Art. 9). Damit ist die Rüge abzuweisen.\n\n5. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe\ndavon aus, dass die Aufhebung der Prorogationsabrede in Form des gleichentags\nunterzeichneten Side Letters (OG act. 8/9/4) an ihrer sachlichen Zuständigkeit\nnichts ändere (KG act. 2 S. 9-11). Dies sei sicher falsch. Der Side Letter verweise\n- 9 -\n\nin einer \"Einleitung\" auf die gleichentags abgeschlossene Spezialvereinbarung,\nbezeichnet als \"Spezialistenvertrag\". Ausdrücklich werde unter diesem Titel festgehalten, dass jener Vertrag \"abgeändert werden solle\" im Sinne der nachfolgenden Ausführungen. Nachfolgend werde festgestellt, dass \"in Abänderung des Gerichtsstandes der Spezialvereinbarung\" ein Schiedsgericht zuständig sein solle.\nDiese Vereinbarung erscheine klar: Die Streitschlichtungsregelung der Spezialvereinbarung solle aufgehoben und durch die Regelung des Side Letters ersetzt\nwerden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu einer anderen Haltung komme. Die gekünstelt anmutenden Auslegungen\ndieses Side Letters durch die Vorinstanz würden mit dem Wortlaut der Vereinbarung in Widerspruch stehen (KG act. 1 S. 17-18; vgl. auch OG act. 15 Ziff. 3.6).\n\nb) Eine Prorogationsvereinbarung ist ein Vertrag nach kantonalem Prozessrecht. Hinsichtlich der Gültigkeit und bei der Auslegung sind die Grundsätze\ndes Obligationenrechts analog als kantonales Recht heranzuziehen (BGE 116 Ia\n56; ZR 89 Nr. 102; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 zu § 11, N 24 vor §§ 238-\n258; Guldener, a.a.O., S. 263).\n\nc) Die Vorinstanz ermittelte durch Auslegung den wirklichen Willen der\nParteien bezüglich der Tragweite der im Side Letter vereinbarten Schiedsklausel\n(KG act. 2 S. 8, 9-11; OG act. 8/9/4, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer beschränkt\nsich darauf, die Auslegung des Side Letters durch die Vorinstanz als falsch zu bezeichnen, ohne dies näher zu begründen. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften\ngenügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls nicht (vgl.\noben II.). Im Übrigen legt er auch nicht dar, weshalb er nach dem Vertrauensprinzip davon habe ausgehen dürfen, dass die Schiedsklausel auch die Spezialvereinbarung erfassen solle (vgl. zum Ganzen Wiegand, Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, N 7, 8, 11 ff., 42, 43 zu Art. 18).\n\nDer Side Letter sollte nach seinem Wortlaut lediglich eine allfällige\nÜbergangsphase regeln, bis der Beschwerdeführer über eine ordentliche Praxisbewilligung des Kantons Zürich verfügen würde, welche ihn zur selbständigen Berufsausübung unter den Konditionen der Spezialvereinbarung berechtigen würde.\n- 10 -\n\n"}