{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\nSchweri, a.a.O., N 20 zu § 43) von vornherein nichts abgeleitet werden. Die Streichung erfolgte zudem lediglich im Zusammenhang mit der Einführung des Gerichtsstandsgesetzes. Auch nach dessen Art. 9 Abs. 3 besteht in gewissen Fällen\neine Annahmepflicht, so dass sich mit der Streichung von § 11 aZPO ohnehin\nnichts geändert hat (vgl. Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, Zürich\n2001, N 115 f. zu Art. 9). Sodann war und ist das Gericht sowohl nach § 11 aZPO\nals auch nach Art. 9 Abs. 3 GestG nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Prorogation abzulehnen. Vielmehr war und ist es (abgesehen von der\nerwähnten Annahmepflicht) im Rahmen seines sachgemässen Ermessens frei,\ndie Prorogation anzunehmen oder abzulehnen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 41 zu § 11; Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2000, N 8 zu\nArt. 9; Müller/Wirth, a.a.O., N 122 ff. zu Art. 9). Demgegenüber geht § 43 Abs. 3\nGVG noch weiter; nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat das Obergericht nicht einmal das Recht, die Prorogation trotz Vorliegens aller Voraussetzungen (z.B. gültige Prorogationsvereinbarung, Streitwert) aus grundsätzlichen\nÜberlegungen abzulehnen. Etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus der\nRechtsprechung. Insbesondere bezieht sich auch der Ausschluss der Prorogation\nnach Art. 21 GestG zum Schutz der schwächeren Partei (z.B. in miet- oder arbeitsrechtlichen Verfahren) nur auf die örtliche Zuständigkeit (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 4. Kap. Rz. 75, 2. Kap.\nRz. 22). Im Rahmen der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit ist jedoch eine Prorogation auch in diesen Fällen zulässig (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu §\n43; §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 5 GVG). Weshalb ein reglementarischer Rechtsverzicht\n(d.h. eine Prorogation im Rahmen eines Reglements) grundsätzlich heikel sei und\ndamit zur Ablehnung der Prorogation führen müsse, ist ebenfalls nicht ersichtlich.\nVielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarung gültig zustandegekommen sei. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Anhandnahme des Prozesses unter den vom Beschwerdeführer genannten grundsätzlichen Aspekten hätte prüfen müssen. Die Rüge ist abzuweisen.\n\n4. a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zwischen den Parteien sei das Arztreglement \"Spezialvereinbarung\" (recte: die Spezialvereinbarung, OG act. 8/9/3) unterzeichnet worden. Diese Spezialvereinbarung hätte für\n- 7 -\n\nden Fall des Zustandekommens einer Zulassungsvereinbarung neben und zusätzlich zum allgemeinen Ärztereglement (OG act. 8/9/15) gelten sollen. Die Spezialvereinbarung werde sinnvollerweise und regelmässig vor Abschluss der Zulassungsvereinbarung ausgearbeitet, damit die Parteien detailliert wüssten, worauf sie sich mit Abschluss der Zulassungsvereinbarung dann wirklich einliessen.\nEine Zulassungsvereinbarung sei in der Folge nicht zustande gekommen, es liege\nlediglich eine Offerte der Beschwerdegegnerin 2 für eine provisorische einjährige\nZulassung vor, welche der Beschwerdeführer nicht habe annehmen können (OG\nact. 8/9/14). Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung zwischen Zulassungsvereinbarung, allgemeinem Arztreglement und Spezialvereinbarung entweder ungenügend beachtet oder gar abgelehnt (KG act. 2 S. 1 f., 8, 11; KG act. 1 S. 11).\nUnbestritten sei im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Prorogationsvereinbarung nicht Teil der Zulassungsvereinbarung, sondern Teil der Spezialvereinbarung darstelle. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass dies keinen Einfluss auf die\nsachliche Zuständigkeit habe (KG act. 2 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer sehe das\nanders. Der vorliegende Streit drehe sich (zumindest auch) um die Frage, ob\nüberhaupt eine Zulassungsvereinbarung mit den Beschwerdegegnerinnen zustande gekommen sei. Von der Prorogationsvereinbarung werde jedoch nicht\neinfach alles erfasst. Die Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung,\nauf welche sich die Beschwerdegegnerinnen beriefen, beziehe sich aber klar nur\nund ausschliesslich auf die Verhältnisse, welche sich aus der Zusammenarbeit\nvon Belegarzt und Klinik ergäben. Ziffer 27 der Spezialvereinbarung sage in diesem Sinne gleich mehrmals: \"Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ...\".\nRichtig sei, dass die Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung auch\ndann zum Zuge kommen könne, wenn die Gültigkeit, bzw. die Anwendbarkeit des\nReglements an sich zur Debatte stehe. Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall\ngegeben. Die Prorogationsvereinbarung könne insbesondere nicht zum Zuge\nkommen, wenn ein Streit sich um die Frage drehe, ob überhaupt die Bedingungen\nder Anwendbarkeit der Spezialvereinbarung erfüllt seien, bzw. wenn es - wie vorliegend - um die Frage gehe, ob mit den Beschwerdegegnerinnen eine Zulassungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Wenn aber keine Zulassungsvereinbarung, welche Voraussetzung für eine Tätigkeit eines jeden Belegarztes an\nder Klinik sei, zustande gekommen sei, könne auch keine Prorogationsvereinba-\n- 8 -\n\nrung einer Spezialvereinbarung, welche die zustande gekommene Zusammenarbeit regle, für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Streit um die Zulassungsvereinbarung zum Zuge kommen (KG act. 1 S. 13-15).\n\n"}