{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\n 1. a) Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz\ngehe davon aus, dass für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage die Offizialmaxime gelte. Es seien also \"auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von\nkeiner Partei behauptet worden\" seien. Damit überspanne sie die Kompetenz zur\nAbklärung von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht. Das Gericht habe sich auf\ndie Parteivorbringen zu stützen und dürfe nicht aktenfremde Tatsachen berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Entscheid seien sodann zahlreiche, einseitig auf die\nDarstellung der Beschwerdegegnerinnen gestützte Pauschalbeurteilungen anzutreffen. Es sei vorliegend faktisch unmöglich, jede einzelne falsche Behauptung\ndetailliert zu widerlegen. Es müsse der Hinweis genügen, dass diese Feststellungen willkürlich und tatsachenwidrig zustande gekommen seien. Betreffend Ungültigkeit der Prorogationsvereinbarung werde insbesondere auf OG act. 6 und 15\nverwiesen (KG act. 1 S. 4-5).\n\nb) Diese Rüge genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. oben II.) nicht. Weder nennt der Beschwerdeführer die beanstandeten Stellen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen, noch erklärt er, woraus sich ergebe, dass die Vorinstanz aktenfremde Tatsachen berücksichtigt habe\noder einseitig nur die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen beachtet habe, und\nweshalb diverse Feststellungen willkürlich sein sollen. Ein Verweis auf vorinstanzliche Akten genügt ebenfalls nicht; die Nichtigkeitsgründe sind in der Beschwerdeschrift selber darzulegen. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. Im Übrigen\nsind die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen (KG act. 2 S. 6) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 96 I 334).\n\n2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er wäre eigentlich bereits aus diesem Grunde aufzuheben (KG act. 1 S. 8).\n\nDer vorinstanzliche Zwischenbeschluss musste nach § 188 GVG nicht\nmit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Ein solcher Anspruch ergibt\nsich auch nicht aus dem Bundesrecht, insbesondere auch nicht aus der Bundes-\n- 5 -\n\nverfassung (ZR 74 Nr. 17). Eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung hätte zudem keinen Einfluss auf den Fristenlauf und hätte nicht zur Folge, dass der Entscheid mit ordnungsgemässer Belehrung neu mitgeteilt werden müsste. Ein solcher Fehler würde lediglich bewirken, dass die Parteien berechtigt sind, die Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist zu verlangen (ZR 77 Nr. 105;\nBGE 97 I 417; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13, 14, 16 zu § 188). Vorliegend ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin rechtzeitig eingereicht worden (vg. oben I.3). Die Rüge ist damit abzuweisen.\n\n3. a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre\nsachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der beiden Klagen bejaht. § 43 GVG\ngebe den Parteien die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht, sondern beim Obergericht als erste Instanz eingereicht werde. Damit\nsei aber keine Pflicht des Obergerichts zur Anhandnahme von Prozessen mit vereinbarter Zuständigkeit gegeben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 41 zu § 11).\nDas erwählte Gericht sei frei, die Prorogation anzunehmen oder abzulehnen. § 11\nZPO, welcher als Ausnahme von diesem Grundsatz in konkreten Fällen das\nObergericht zur Annahme verpflichtet habe, sei durch Gesetz vom 21. Januar\n2002 ersatzlos gestrichen worden. Das Obergericht könne die Anhandnahme entsprechender Prozesse aus Opportunitätsgründen verweigern. Es müsse die Anhandnahme ablehnen, wenn damit die Justizgarantie, das faire Gerichtsverfahren\nbeeinträchtigt würde. Dabei habe es die Situation als Ganzes umfassend zu würdigen. Unter dem Gesichtspunkt der Justizgarantie sei insbesondere der Schutz\nder schwächeren Prozesspartei zu berücksichtigen. Sodann seien reglementarische Rechtsverzichte prekärer als spezielle Prorogationsvereinbarungen im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit. Die Vorinstanz habe die Anhandnahme\ndes Prozesses unter diesem grundsätzlichen Aspekt nicht überprüft. Sie habe\ndamit Recht verweigert (KG act. 1 S. 12-13).\n\nb) Der vom Beschwerdeführer zitierte § 11 aZPO betraf die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit. Aus der Streichung dieser Bestimmung (und insbesondere der darin statuierten Annahmepflicht für gewisse Fälle) kann daher im\nvorliegenden Fall, da es um die funktionelle Zuständigkeit geht (vgl. Hauser/\n- 6 -\n\n"}