{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040065/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael\nRiemer, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und\nder Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin\nRosmarie Peter\n\nSitzungsbeschluss vom 06. September 2004\n\nin Sachen\n\nX.Y.,\n...,\nBeklagter und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\n1. Klinik A.,\n...,\nKlägerin und Beschwerdegegnerin\n2. Klinik B.,\n...,\nKlägerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch die Rechtsanwälte ...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2004 (LI030001/Z05)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 23. April 2003 erhoben die Beschwerdegegnerinnen bei der\nI. Zivilkammer des Obergerichts (als vereinbarte erste Instanz im Sinne von § 43\nAbs. 3 GVG) Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren, er sei\nzu verpflichten, ihnen unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts insgesamt Fr. 3'455'895.05 zuzüglich 5 % Schadenszins seit 27. Juni 2001 zu bezahlen. Sie begründeten die Klage zusammengefasst damit, zum Zwecke des\nAufbaus eines neuen Kompetenzzentrums für Kiefer- und Gesichtschirurgie an ihren Kliniken hätten sie mit dem Beschwerdeführer langfristige Verträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer, ein international anerkannter Spezialarzt für\nKiefer- und Gesichtschirurgie mit eigenem Patientenstamm und grossem Akquisitionspotential, habe dabei der Leitende Arzt dieses neuen Kompetenzzentrums\nsein wollen und sollen, unter dessen Führung das Zentrum hätte aufgebaut und\nbetrieben werden sollen. Ungeachtet der abgeschlossenen langfristigen Verträge\nhabe der Beschwerdeführer, der bislang im akademischen Rang eines Privatdozenten an der Universität Zürich tätig gewesen sei, in der Folge eine Berufung\nzum Ordinarius angenommen und erklärt, die mit den Klägerinnen abgeschlossenen Verträge nicht mehr zu honorieren (OG act. 2, S. 2, 5).\n\n2. Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers ab (KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung zur Neuentscheidung; eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz\nsachlich unzuständig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdegegnerinnen. Antragsgemäss wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 22. April 2004 aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die\nVorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Beschwerdegegne-\n- 3 -\n\nrinnen beantragen, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten des Beschwerdeführers (KG act. 22).\n\n4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 - nach Ablauf der Beschwerdefrist - hat\nder Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (KG act. 14, 15). Die entsprechenden Vorbringen bleiben infolge Verspätung unbeachtlich. Eine Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme ist deshalb unterblieben.\n\nII.\n\nAus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des\nVerfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger\nkonkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288\nZiff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen\nStellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach\nden Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die\nvorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides\nauf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer\ntatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten,\ndie nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen\nworden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel\nseien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4\nzu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).\n- 4 -\n\nIII.\n\n"}