Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 ZPO und 68 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung ist zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten waren. - 12 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: