Eine solche wird von der Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf die Prozessentschädigung – auch sinngemäss – nicht geltend gemacht. Dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit einem parallelen Abänderungsverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge), dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten wurden, prohibitiv sein sollen, kann nicht weiter überprüft werden. 3. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III.