b) Bereits oben (Erw. 2.2) wurde ausgeführt, dass das Kassationsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts hin überprüfen kann. Im Bereich von Ermessensfragen – wie hier bezüglich der Bemessung der Prozessentschädigung innerhalb des richtig angewendeten Rahmens gemäss der Anwaltsgebührenverordnung – könnte lediglich eine Ermessensüber- oder unterschreitung geltend gemacht werden. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf die Prozessentschädigung – auch sinngemäss – nicht geltend gemacht.