existentiellen Bedeutung der Unterhaltsbeiträge prohibitive Wirkung und das Ergebnis sei umso stossender, als im gleichzeitig laufenden Verfahren über die Abänderung der Eheschutzmassnahmen ebenfalls eine Gerichtsgebühr über immerhin Fr. 1'800.-- erhoben worden sei und der Aufwand des Gerichts im Anweisungsverfahren von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführerin allenfalls mit der harten Kosten- und Entschädigungsregelung für die Aufrechterhaltung des Begehrens [betreffend Anweisung] zu bestrafen (KG act. 1, S. 7 f.).