2.8 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die festgelegte Gerichtsgebühr, welche eine entsprechend hohe Prozessentschädigung zur Folge gehabt habe, sei "absolut betrachtet eher bescheiden". Gegenteils entfalte eine solch hohe Gebühr in Anbetracht der - 11 -