liegt somit auch durch die (allenfalls analoge) Anwendung von § 21 ZPO nicht vor. Dem Umstand, dass bei der Anweisung an den Schuldner immerhin nicht der Leistungsanspruch an sich, sondern lediglich die Art und Weise von dessen Erfüllung und damit an sich die (vereinfachte) Vollstreckung in Frage stehen, kann durch entsprechende Herabsetzung der Prozessentschädigung im Rahmen der ordentlichen Reduktionsgründe gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (LS 215.3) Rechnung getragen werden.