Abgesehen davon, dass vorliegend die Klage (allenfalls indirekt) sehr wohl auf Geldzahlung (durch den Angewiesenen) geht, liegt in casu auch keine übereinstimmende Angabe der Parteien zum Streitwert vor und die Vorinstanzen hätten diesen nach freiem Ermessen zu schätzen. Angesichts der oben dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der Anweisung wäre auch in diesem Fall auf die analoge Anwendung von § 21 ZPO zurückzugreifen. Eine Verletzung klaren materiellen Rechts durch die Vorinstanz liegt somit auch durch die (allenfalls analoge) Anwendung von § 21 ZPO nicht vor.