rungsbetrag oder der Wert des Pfandes, falls dieses geringer ist, massgebend ist. Der Forderungsbetrag wiederum bestimmt sich nach § 21 ZPO. § 22 ZPO bestimmt sodann, dass der Wert massgebend sei, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen, wenn die Klage nicht auf Geldzahlung geht. Bei Uneinigkeit der Parteien bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. Abgesehen davon, dass vorliegend die Klage (allenfalls indirekt) sehr wohl auf Geldzahlung (durch den Angewiesenen) geht, liegt in casu auch keine übereinstimmende Angabe der Parteien zum Streitwert vor und die Vorinstanzen hätten diesen nach freiem Ermessen zu schätzen.