wenn nun aber § 21 ZPO zufolge dessen Wortlaut ("... und bezieht sich der Rechtsstreit auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt ...") nicht direkt anwendbar wäre, müsste diese Bestimmung zumindest analog zur Anwendung gelangen, da auch die weiteren Bestimmungen (§§ 22 und 23 ZPO) weder zutreffender scheinen noch zu einem anderen Resultat führen. Wollte man in analoger Anwendung von § 23 ZPO davon ausgehen, die Anweisung stelle eine Art Sicherstellung einer (Unterhalts-)Forderung dar (was allerdings angesichts der definitiven Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Angewiesenen etwas weit hergeholt erscheint), führte dies zum selben Streitwert, da diesfalls der Forde-