Dauer als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu berechnen. Die erste Instanz habe die Streitwerte für die Beschwerdeführerin und den Sohn S. zunächst getrennt berechnet und sei in Anbetracht des eheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjährigen Kapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin mit dem Faktor 10 multipliziert, was den Streitwert von Fr. 540'000.-- ergeben habe; beim Sohn S. sei man davon ausgegangen, dass er weitere sechs Jahre Unterhaltsbeiträge beziehen werde, was einen Streitwert von Fr. 76'680.-- ergeben habe.