b) Die Vorinstanz ging – im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtsgebühren – davon aus, der Streitwert richte sich nach dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2002, womit sie die Anweisung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 4'500.--, für den Sohn S. von Fr. 870.-- sowie die Kinderzulage von Fr. 195.--, total Fr. 5'565.-- verlangt habe. Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen handle, sei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter - 9 -