2.7 a) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren auch, die Vorinstanz habe gegen klares materielles Recht verstossen, indem sie sich über den klaren Wortlaut von § 21 ZPO hinweggesetzt habe, dessen Anwendung eine Überprüfung der Leistungspflicht als solche bedinge, was bei der reinen Anweisung jedoch nicht der Fall sei (KG act. 1, S. 7). Mit andern Worten macht sie geltend, § 21 ZPO hätte überhaupt nicht angewendet werden dürfen.