2.6 Abgesehen davon, dass offenbar die Rechtsnatur der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB in Lehre und Praxis nicht klar und vielmehr umstritten ist, hilft die allfällige Einordnung der Streitigkeit entweder zu den Zivilrechtsstreitigkeiten nach ZGB oder die Bezeichnung als Zwangsvollstreckungsmassnahme ausserhalb des SchKG auch nicht weiter im Hinblick auf die Frage, ob es sich da- - 8 -