291 ZGB, wenn nicht bereits durch Urteil oder Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt seien. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 171 oder 291 ZGB sei daher eine Schutzmassnahme des Zivilrechts, wie das ZGB sie auch in anderen Formen (z.B. Entziehung der Vertretungsbefugnis, Kindesschutzmassnahmen usw.) kenne.