2.5 Die Frage der Rechtsnatur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ist umstritten. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zu Art. 291 ZGB (unter Hinweis auf Art. 171 aZGB, welcher dem heutigen Art. 177 ZGB entspricht) ausgeführt, bei der Anweisung an den Schuldner gemäss jener Bestimmung handle es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme und Streitigkeiten über solche stellten keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar, welche Gegenstand einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht sein könnten (BGE 110 II 9 ff. = Pra 73 (1984) Nr. 157).