Der erstinstanzliche Richter habe die Streitwerte für die Beschwerdeführerin und den Sohn vorerst getrennt berechnet und sei in Anbetracht des eheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjährigen Kapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbetrag der Beschwerdeführerin mit dem Faktor zehn multipliziert; beim Sohn S. sei die erste Instanz von der Annahme ausgegangen, dass dieser noch für weitere sechs Jahre Unterhaltsbeiträge des Beschwerdegegners beziehen werde. Gesamthaft betrage der Streitwert damit Fr. 616'680.-- (KG act. 2, S. 4 f.).