Es handle sich bei Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen, wobei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu berechnen sei. Der erstinstanzliche Richter habe die Streitwerte für die Beschwerdeführerin und den Sohn vorerst getrennt berechnet und sei in Anbetracht des eheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjährigen Kapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbetrag der Beschwerdeführerin mit dem Faktor zehn multipliziert;