das finanzielle Element einer Anweisung stehe im Vordergrund. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Streitwert richte sich nach dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2002, womit sie die Anweisung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn S. von insgesamt Fr. 5'565.-- monatlich verlangt habe. Es handle sich bei Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen, wobei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu berechnen sei.