44 und 46 OG dar. Bei Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Anweisungsbetrag würde die Zwangsvollstreckungsmassnahme ihre Privilegiertheit verlieren. Zudem setze sich die Vorinstanz über den klaren Wortlaut von § 21 ZPO hinweg, da dieser für seine Anwendung die Überprüfung der Leistungspflicht als solcher verlange, was bei der Anweisung gerade eben nicht der Fall sei. Damit werde klares materielles Recht verletzt (KG act. 1, S. 6 ff.). - 6 -