2.3 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auch im Hinblick auf die Prozessentschädigung eine Verletzung klaren materiellen Rechts geltend, indem die Vorinstanz die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes D. schützte, mit welcher dieser das Anweisungsbegehren im Sinne von Art. 177 ZGB als eine Sache mit einem bestimmten Streitwert ansah und deshalb § 21 ZPO zur Anwendung gebracht habe. Dieser Standpunkt sei falsch, da es sich bei der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handle; diese stelle keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar.