Vorinstanz bestätigten Prozessentschädigung ein Nichtigkeitsgrund gesetzt worden sein soll, jedoch geht aus der Begründung zumindest implizit hervor, dass sie dieselben Gründe wie bei der Anfechtung der Gerichtsgebühr (auf welche nicht eingetreten werden kann: vgl. Erw. 1) geltend machen will. Auf die Beschwerde ist somit insoweit einzutreten, als hinsichtlich der Prozessentschädigung ebenfalls geltend gemacht werden wollte, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer Streitsache mit einem bestimmten Streitwert ausgegangen und hätten § 21 ZPO falsch angewendet. - 5 -