2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses auch Ziff. 5 der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (KG act. 1, Antrag 2, S. 2). Zur Begründung bringt sie lediglich vor, wenn die Gerichtsgebühr massiv reduziert werden müsse, falle auch die Prozessentschädigung gemäss § 68 ZPO entsprechend tiefer aus (KG act. 1, Ziff. 18, S. 9). Die Beschwerdeführerin führt damit zwar nicht explizit aus, aus welchen Gründen mit der von der ersten Instanz zugesprochenen und von der