Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und um eine Anfechtung derselben geht, ist nur die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 206 GVG zulässig. Gegen den Entscheid des Obergerichts als Aufsichtsbehörde ist keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (§ 284 Ziff. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen ZR 90 Nr. 34 m.w.H.). Insoweit kann auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.