1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vorerst die Abweisung ihrer Kostenbeschwerde bzw. die Bestätigung von Disp.-Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2003 durch die Vorinstanz an, indem sie verlangt, dass Disp.-Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung aufgehoben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt werde (KG act. 1, Antrag 1, S. 2 und S. 5 ff.). In diesem Bereich ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht jedoch nicht zulässig. Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und um eine Anfechtung derselben geht, ist nur die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 206 GVG zulässig.