Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 13. April 2004 im Sinne von § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- ging innert Frist ein (KG act. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 7). Der Beklagte und Beschwerdegegner (künftig: Beschwerdegegner) liess die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Bestätigung des Beschlusses des Obergerichts vom 26. Februar 2004 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 11, S. 2). - 4 - II.