3. Gegen diesen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Februar 2004 Ziff. 3 der einzelrichterlichen Verfügung vom 7. März 2003 aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen, sowie es sei Ziff. 5 der Verfügung vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (KG act. 1, S. 2).