Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses sowie die vollumfängliche Kostenauflage an die Klägerin (OG act. 9). Mit Beschluss vom 26. Februar 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 7. März 2003 bezüglich des Kostenund Entschädigungsspruchs (Disp.-Ziff. 3 und 5; OG act. 15 = KG act. 2).