2. Gegen die erste Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes D. vom 7. März 2003 (Proz.Nr. ...: ER act. 10) erhob die Klägerin Rekurs an das Obergericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 5 betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beklagten. Gleichzeitig erhob sie gegen Disp.-Ziff. 3 der genannten Verfügung Kostenbeschwerde und beantragte die Herabsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- (OG act. 1). Der Einzelrichter des Bezirks D. erstattete eine Vernehmlassung (OG act. 6). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses sowie die vollumfängliche Kostenauflage an die Klägerin (OG act. 9).