Ebenfalls mit Verfügung vom 7. März 2003 legte der Eheschutzrichter – offenbar auf Grund einer Parteivereinbarung – in Abänderung von Ziff. 6a des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2001 die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2003 neu auf Fr. 2'430.-- für die Klägerin persönlich und Fr. 870.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für den Sohn S. fest und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung eines hälftigen Anteils eines allfälligen Bonus; sodann wurde von einer Vereinbarung der Parteien betreffend einem Restguthaben für vergangene Unterhaltsbeiträge Vormerk genommen.