Nr....). Nach am 7. März 2003 durchgeführter Hauptverhandlung für beide Verfahren wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 7. März 2003 das Begehren um Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten ab und hob die mit superprovisorischer Verfügung erfolgte Anweisung per sofort auf; die Kosten wurden der Klägerin auferlegte und diese zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beklagten verpflichtet (Proz.Nr. ..., ER act. 10, Disp.-Ziff. 1, 2, 4 und 5). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. März 2003 legte der Eheschutzrichter – offenbar auf Grund einer Parteivereinbarung – in Abänderung von Ziff.