Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. in Entsprechung des Begehrens um superprovisorische Anweisung (ER act. 1, S. 3) die T. AG, in U., an, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 5'565.-- an die Klägerin zu überweisen (ER act. 4). Der Beklagte stellte offenbar sodann das Begehren um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und den Sohn (ER act. 6 und Proz.Nr....).