1. Am 5. Dezember 2002 stellte die Klägerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen, mit welchen sie im Wesentlichen die Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten zur direkten Überweisung eines Teils des Lohnes des Beklagten an sich selbst verlangte (Proz.Nr....: ER act. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. in Entsprechung des Begehrens um superprovisorische Anweisung (ER act. 1, S. 3) die T. AG, in U., an, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 5'565.-- an die Klägerin zu überweisen (ER act. 4).