{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040055_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B48646AE0DD97A3AC1256F20005035F0_AA040055.pdf", "Checksum": "103b6d2ca3070a210aedd91ac6cd408d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "b7197d74a2151a72cf7ccc6440483173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055\nRegeste:\nStreitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)\n\nwenn nun aber § 21 ZPO zufolge dessen Wortlaut (\"... und bezieht sich der\nRechtsstreit auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt ...\") nicht\ndirekt anwendbar wäre, müsste diese Bestimmung zumindest analog zur Anwendung gelangen, da auch die weiteren Bestimmungen (§§ 22 und 23 ZPO) weder\nzutreffender scheinen noch zu einem anderen Resultat führen. Wollte man in\nanaloger Anwendung von § 23 ZPO davon ausgehen, die Anweisung stelle eine\nArt Sicherstellung einer (Unterhalts-)Forderung dar (was allerdings angesichts der\ndefinitiven Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Angewiesenen etwas weit\nhergeholt erscheint), führte dies zum selben Streitwert, da diesfalls der Forderungsbetrag oder der Wert des Pfandes, falls dieses geringer ist, massgebend ist.\nDer Forderungsbetrag wiederum bestimmt sich nach § 21 ZPO. § 22 ZPO bestimmt sodann, dass der Wert massgebend sei, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen, wenn die Klage nicht auf Geldzahlung\ngeht. Bei Uneinigkeit der Parteien bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. Abgesehen davon, dass vorliegend die Klage (allenfalls indirekt)\nsehr wohl auf Geldzahlung (durch den Angewiesenen) geht, liegt in casu auch\nkeine übereinstimmende Angabe der Parteien zum Streitwert vor und die Vorinstanzen hätten diesen nach freiem Ermessen zu schätzen. Angesichts der oben\ndargestellten wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der Anweisung wäre\nauch in diesem Fall auf die analoge Anwendung von § 21 ZPO zurückzugreifen.\nEine Verletzung klaren materiellen Rechts durch die Vorinstanz liegt somit auch\ndurch die (allenfalls analoge) Anwendung von § 21 ZPO nicht vor. Dem Umstand,\ndass bei der Anweisung an den Schuldner immerhin nicht der Leistungsanspruch\nan sich, sondern lediglich die Art und Weise von dessen Erfüllung und damit an\nsich die (vereinfachte) Vollstreckung in Frage stehen, kann durch entsprechende\nHerabsetzung der Prozessentschädigung im Rahmen der ordentlichen Reduktionsgründe gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987\n(LS 215.3) Rechnung getragen werden.\n\n2.8 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch, die Vorinstanz\ngehe willkürlich davon aus, die festgelegte Gerichtsgebühr, welche eine entsprechend hohe Prozessentschädigung zur Folge gehabt habe, sei \"absolut betrachtet\neher bescheiden\". Gegenteils entfalte eine solch hohe Gebühr in Anbetracht der\n- 11 -\n\nexistentiellen Bedeutung der Unterhaltsbeiträge prohibitive Wirkung und das Ergebnis sei umso stossender, als im gleichzeitig laufenden Verfahren über die Abänderung der Eheschutzmassnahmen ebenfalls eine Gerichtsgebühr über immerhin Fr. 1'800.-- erhoben worden sei und der Aufwand des Gerichts im Anweisungsverfahren von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es gehe nicht\nan, die Beschwerdeführerin allenfalls mit der harten Kosten- und Entschädigungsregelung für die Aufrechterhaltung des Begehrens [betreffend Anweisung] zu bestrafen (KG act. 1, S. 7 f.).\n\nb) Bereits oben (Erw. 2.2) wurde ausgeführt, dass das Kassationsgericht die\nKosten- und Entschädigungsfolgen nur auf die Verletzung klaren materiellen\nRechts hin überprüfen kann. Im Bereich von Ermessensfragen – wie hier bezüglich der Bemessung der Prozessentschädigung innerhalb des richtig angewendeten Rahmens gemäss der Anwaltsgebührenverordnung – könnte lediglich eine\nErmessensüber- oder unterschreitung geltend gemacht werden. Eine solche wird\nvon der Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf die Prozessentschädigung –\nauch sinngemäss – nicht geltend gemacht. Dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit einem parallelen Abänderungsverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge), dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten wurden, prohibitiv sein sollen, kann nicht\nweiter überprüft werden.\n\n3. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren\nkosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 ZPO und 68 ZPO). Bei der\nBemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung ist zu beachten,\ndass im Beschwerdeverfahren nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten waren.\n- 12 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 250.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 285.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWSt.)\nzu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren\ndes Bezirkes D., je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}