{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040055_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B48646AE0DD97A3AC1256F20005035F0_AA040055.pdf", "Checksum": "103b6d2ca3070a210aedd91ac6cd408d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "b7197d74a2151a72cf7ccc6440483173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055\nRegeste:\nStreitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)\n\nbei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle oder nicht. Beispielsweise ist\ngerade auch bei den Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss SchKG davon\nauszugehen, dass es sich dabei grundsätzlich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, bei welchen aber – da nicht das Vermögens-/Forderungsrecht an\nsich, sondern nur dessen zwangsweise Vollstreckung in Frage steht – ein entsprechend tieferer (bundesrechtlicher) Tarif zur Anwendung gelangt, welcher sich\naber beispielsweise für den Zahlungsbefehl und den Pfändungsvollzug durchaus\nan der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung orientiert (vgl. Art. 16 und 20\nGebV SchKG). Auch bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB geht es um die\nzwangsweise Durchsetzung von (vermögensrechtlichen) Unterhaltsansprüchen\n(vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 177 ZGB). Selbst wenn man\nsomit mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, bei der Anweisung\ngemäss Art. 177 ZGB handle es sich um eine privilegierten Zwangsvollstrekkungsmassnahme sui generis (vgl. KG act. 1, S. 6), erschiene die Begründung\nder Vorinstanz, wonach es sich bei der Anweisung um ein Verfahren mit Streitwert (im Sinne von § 3 GebVO bzw. § 2 AnwGebVO) handle, da das finanzielle\nElement der Anweisung im Vordergrund stehe (KG act. 2, S. 4), nicht als gegen\nklares (materielles) Recht verstossend.\n\n2.7 a) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren auch, die Vorinstanz habe\ngegen klares materielles Recht verstossen, indem sie sich über den klaren Wortlaut von § 21 ZPO hinweggesetzt habe, dessen Anwendung eine Überprüfung der\nLeistungspflicht als solche bedinge, was bei der reinen Anweisung jedoch nicht\nder Fall sei (KG act. 1, S. 7). Mit andern Worten macht sie geltend, § 21 ZPO\nhätte überhaupt nicht angewendet werden dürfen.\n\nb) Die Vorinstanz ging – im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtsgebühren – davon aus, der Streitwert richte sich nach dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2002, womit sie die Anweisung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 4'500.--, für den Sohn S. von\nFr. 870.-- sowie die Kinderzulage von Fr. 195.--, total Fr. 5'565.-- verlangt habe.\nDa es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen\nhandle, sei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter\n- 9 -\n\nDauer als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu berechnen. Die erste Instanz habe die Streitwerte für die Beschwerdeführerin und den Sohn S. zunächst getrennt berechnet und sei in Anbetracht des\neheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjährigen\nKapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin mit dem Faktor 10 multipliziert, was den Streitwert von Fr. 540'000.--\nergeben habe; beim Sohn S. sei man davon ausgegangen, dass er weitere sechs\nJahre Unterhaltsbeiträge beziehen werde, was einen Streitwert von Fr. 76'680.--\nergeben habe. Gesamthaft betrage der Streitwert Fr. 616'680.-- (KG act. 2, S. 5).\n\nc) Die zürcherische Zivilprozessordnung enthält – obwohl dies allenfalls\nwünschbar erschiene – hinsichtlich der Streitwertbestimmung und der Kostenund Entschädigungsregelung keine speziellen Bestimmungen, welche auf die vorliegende Konstellation (in welcher nicht mehr über den Unterhaltsanspruch selbst,\nsondern nur noch über die Frage der Anweisung an den Schuldner zu entscheiden war) zugeschnitten wäre. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wird im Anweisungsverfahren gemäss Art. 177 ZGB nicht über den Unterhaltsanspruch an sich entschieden und auch nicht über dessen allfällige Höhe.\nWohl aber wird darüber entschieden, ob ein Schuldner des Unterhaltspflichtigen\nseine Schuld (oder einen Teil davon) statt an seinen Gläubiger (den Unterhaltspflichtigen) direkt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen habe oder nicht. Das\nvermögensrechtliche Interesse des Unterhaltsberechtigten entspricht damit an\nsich dem anzuweisenden Betrag, d.h. meist dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag. Auch das vermögensrechtliche Interesse des Unterhaltsverpflichteten entspricht dem anzuweisenden Betrag, wird ihm doch in diesem Umfang faktisch die\nVerfügungsmöglichkeit über sein Einkommen oder Vermögen genommen. Bei der\nAnweisung gemäss Art. 177 ZGB geht es zwar nicht um die Leistungspflicht an\nsich, jedoch immerhin darum, ob die bestehende Leistungspflicht in einer bestimmten Art und Weise – nämlich durch Anweisung an einen Schuldner des Unterhaltspflichtigen – erfüllt werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass\nbereits oben (Erw. 2.6) festgehalten wurde, dass es sich vorliegend entgegen der\nMeinung der Beschwerdeführerin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert demnach nach den §§ 18 ff. ZPO zu bestimmen ist. Selbst\n- 10 -\n\n"}