{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040055_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B48646AE0DD97A3AC1256F20005035F0_AA040055.pdf", "Checksum": "103b6d2ca3070a210aedd91ac6cd408d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "b7197d74a2151a72cf7ccc6440483173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055\nRegeste:\nStreitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)\n\n 2.4 Die Vorinstanz führte bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin\nzum Streitwert (im Zusammenhang mit der Kostenbeschwerde bezüglich der Gerichtsgebühren) aus, deren Ansicht könne nicht gefolgt werden. Zwar würde der\nAnspruch auf Unterhaltsbeiträge und deren Höhe im eheschutzrichterlichen Verfahren geprüft und festgelegt, dies ändere aber nichts daran, dass es sich beim\nAnweisungsverfahren mit festgesetztem Anweisungsbetrag um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Die Anweisung betreffe eine Forderung, welche dem\nUnterhaltspflichtigen gegenüber seinen Schuldnern zustehe; das finanzielle Element einer Anweisung stehe im Vordergrund. Weiter führt die Vorinstanz aus, der\nStreitwert richte sich nach dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom\n5. Dezember 2002, womit sie die Anweisung der monatlichen Unterhaltsbeiträge\nfür sich und den Sohn S. von insgesamt Fr. 5'565.-- monatlich verlangt habe. Es\nhandle sich bei Unterhaltsbeiträgen um periodisch wiederkehrende Leistungen,\nwobei in Anwendung von § 21 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer\nals Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu\nberechnen sei. Der erstinstanzliche Richter habe die Streitwerte für die Beschwerdeführerin und den Sohn vorerst getrennt berechnet und sei in Anbetracht\ndes eheschutzrichterlichen Verfahrens zu Recht von der Regel der zwanzigjährigen Kapitalisation abgewichen und habe den Jahresunterhaltsbetrag der Beschwerdeführerin mit dem Faktor zehn multipliziert; beim Sohn S. sei die erste Instanz von der Annahme ausgegangen, dass dieser noch für weitere sechs Jahre\nUnterhaltsbeiträge des Beschwerdegegners beziehen werde. Gesamthaft betrage\nder Streitwert damit Fr. 616'680.-- (KG act. 2, S. 4 f.).\n\n2.5 Die Frage der Rechtsnatur der Anweisung an den Schuldner gemäss\nArt. 177 ZGB ist umstritten. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zu Art. 291\nZGB (unter Hinweis auf Art. 171 aZGB, welcher dem heutigen Art. 177 ZGB entspricht) ausgeführt, bei der Anweisung an den Schuldner gemäss jener Bestimmung handle es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme und\nStreitigkeiten über solche stellten keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art.\n44 und 46 OG dar, welche Gegenstand einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht sein könnten (BGE 110 II 9 ff. = Pra 73 (1984)\nNr. 157). Dieser Entscheid wurde verschiedentlich kritisiert und die Frage der\n- 7 -\n\nRechtsnatur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 und Art. 291 ZGB\nist in der Literatur umstritten geblieben. Zustimmend bzw. im gleichen Sinne wie\ndas Bundesgericht äussert sich Bräm (Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 3 zu\nArt. 177 ZGB; unter Hinweis auf Deschenaux/Steinauer, Droit matrimonial, S. 145\nFN 27; Roland Bersier, Le juge et le nouveau droit du mariage, in: Le nouveau\ndroit du mariage, Lausanne 1986, S. 127), nämlich dass die Anweisung gemäss\nArt. 177 damit weder zum materiellrechtlichen Zivilrecht noch zum Vollstreckungsrecht des SchKG gehöre (so nun auch Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 296, Rz 705). Kritisch äussern sich vor allem\nHausheer/Reusser/Geiser (Berner Kommentar, Bern 1999, N 19 zu Art. 177 ZGB)\nund gestützt darauf auch Schwander (Basler Kommentar, Basel 2002, N 3 zu Art.\n177 ZGB, unter Hinweis auf frühere kantonale Entscheide), welche die Schuldneranweisung \"als besonderes familienrechtliches Institut des Zivilgesetzbuches\nzur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen während bestehender\nEhe\" (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 19, 2. Absatz m.w. Literaturhinweisen)\nbetrachten und insbesondere darauf hinweisen, dass die Anweisung eben eine\nvorgängige materiellrechtliche Prüfung und nicht eine rein formelle voraussetze\n(Schwander, a.a.O., N 3 a.E.,). Schliesslich führt auch Vogel (in: ZBJV 1986\n[Band 122], S. 497 f., N 5) aus, die Auffassung des Bundesgerichts könne nicht\nunwidersprochen bleiben: dass es sich nicht um Zwangsvollstreckungsrecht\nhandle, ergebe sich schon aus dem Fehlen eines vorausgehenden Erkenntnisverfahrens bei der Anweisung gemäss Art. 171 ZGB in ungetrennter Ehe und bei\nderjenigen nach Art. 291 ZGB, wenn nicht bereits durch Urteil oder Vereinbarung\nUnterhaltsbeiträge festgelegt seien. Die Anweisung an den Schuldner nach Art.\n171 oder 291 ZGB sei daher eine Schutzmassnahme des Zivilrechts, wie das\nZGB sie auch in anderen Formen (z.B. Entziehung der Vertretungsbefugnis, Kindesschutzmassnahmen usw.) kenne.\n\n2.6 Abgesehen davon, dass offenbar die Rechtsnatur der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB in Lehre und Praxis nicht klar und vielmehr umstritten\nist, hilft die allfällige Einordnung der Streitigkeit entweder zu den Zivilrechtsstreitigkeiten nach ZGB oder die Bezeichnung als Zwangsvollstreckungsmassnahme\nausserhalb des SchKG auch nicht weiter im Hinblick auf die Frage, ob es sich da-\n- 8 -\n\n"}