{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040055_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B48646AE0DD97A3AC1256F20005035F0_AA040055.pdf", "Checksum": "103b6d2ca3070a210aedd91ac6cd408d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "b7197d74a2151a72cf7ccc6440483173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055\nRegeste:\nStreitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vorerst die\nAbweisung ihrer Kostenbeschwerde bzw. die Bestätigung von Disp.-Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2003 durch die Vorinstanz an, indem sie\nverlangt, dass Disp.-Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung aufgehoben und die\nGerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt werde (KG act. 1, Antrag 1, S. 2 und\nS. 5 ff.). In diesem Bereich ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht jedoch nicht zulässig. Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und\num eine Anfechtung derselben geht, ist nur die Aufsichtsbeschwerde gemäss §\n206 GVG zulässig. Gegen den Entscheid des Obergerichts als Aufsichtsbehörde\nist keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (§ 284 Ziff. 2 ZPO; vgl. zum\nGanzen ZR 90 Nr. 34 m.w.H.). Insoweit kann auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, es sei in Aufhebung\ndes vorinstanzlichen Beschlusses auch Ziff. 5 der erstinstanzlichen Verfügung\nvom 7. März 2003 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem\nBeschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (KG act. 1, Antrag 2, S. 2). Zur Begründung bringt sie lediglich vor, wenn die Gerichtsgebühr massiv reduziert werden müsse, falle auch\ndie Prozessentschädigung gemäss § 68 ZPO entsprechend tiefer aus (KG act. 1,\nZiff. 18, S. 9). Die Beschwerdeführerin führt damit zwar nicht explizit aus, aus\nwelchen Gründen mit der von der ersten Instanz zugesprochenen und von der\nVorinstanz bestätigten Prozessentschädigung ein Nichtigkeitsgrund gesetzt worden sein soll, jedoch geht aus der Begründung zumindest implizit hervor, dass sie\ndieselben Gründe wie bei der Anfechtung der Gerichtsgebühr (auf welche nicht\neingetreten werden kann: vgl. Erw. 1) geltend machen will. Auf die Beschwerde ist\nsomit insoweit einzutreten, als hinsichtlich der Prozessentschädigung ebenfalls\ngeltend gemacht werden wollte, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer\nStreitsache mit einem bestimmten Streitwert ausgegangen und hätten § 21 ZPO\nfalsch angewendet.\n- 5 -\n\n2.2 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) materielles Recht darstellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und\nEntschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO\nlediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28). Dies muss namentlich auch dann gelten, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung u.a. im Zusammenhang mit der Berechnung\nder streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche angefochten wird. Mithin kommt\nim Zusammenhang mit der Regelung der Nebenfolgen der Kassationsinstanz\nauch hinsichtlich der Berechnung des Streitwertes nur eine (auf die Verletzung\nklaren Rechts) beschränkte Kognition zu (RB 1988 Nr. 40).\n\n2.3 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auch im Hinblick auf die Prozessentschädigung eine Verletzung klaren materiellen Rechts geltend, indem die Vorinstanz die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes D. schützte, mit welcher dieser das Anweisungsbegehren im\nSinne von Art. 177 ZGB als eine Sache mit einem bestimmten Streitwert ansah\nund deshalb § 21 ZPO zur Anwendung gebracht habe. Dieser Standpunkt sei\nfalsch, da es sich bei der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB um\neine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handle; diese\nstelle keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar. Bei Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Anweisungsbetrag würde\ndie Zwangsvollstreckungsmassnahme ihre Privilegiertheit verlieren. Zudem setze\nsich die Vorinstanz über den klaren Wortlaut von § 21 ZPO hinweg, da dieser für\nseine Anwendung die Überprüfung der Leistungspflicht als solcher verlange, was\nbei der Anweisung gerade eben nicht der Fall sei. Damit werde klares materielles\nRecht verletzt (KG act. 1, S. 6 ff.).\n- 6 -\n\n"}