{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040055_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B48646AE0DD97A3AC1256F20005035F0_AA040055.pdf", "Checksum": "103b6d2ca3070a210aedd91ac6cd408d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "b7197d74a2151a72cf7ccc6440483173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040055\nRegeste:\nStreitwert im Verfahren betreffend Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040055/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb,\nAlfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber\n\nSitzungsbeschluss vom 05. Juli 2004\n\nin Sachen\n\nB.X.,\ngeboren..., von..., Hausfrau, Y.strasse 17, Z.,\nKlägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt A.\n\ngegen\n\nD.X.,\ngeboren ..., von ..., Verkaufsberater, V.strasse 26, W.,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwältin B.\n\nbetreffend Anweisung an den Schuldner\n(Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004 (NL030041/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 5. Dezember 2002 stellte die Klägerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen, mit welchen sie im Wesentlichen die Anweisung an die Arbeitgeberin\ndes Beklagten zur direkten Überweisung eines Teils des Lohnes des Beklagten\nan sich selbst verlangte (Proz.Nr....: ER act. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember\n2002 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. in Entsprechung des Begehrens um superprovisorische Anweisung (ER act. 1, S. 3) die\nT. AG, in U., an, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von\nFr. 5'565.-- an die Klägerin zu überweisen (ER act. 4). Der Beklagte stellte offenbar sodann das Begehren um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und den Sohn (ER act. 6 und Proz.Nr....). Nach am 7. März 2003 durchgeführter Hauptverhandlung für beide Verfahren wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 7. März 2003 das Begehren\num Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten ab und hob die mit superprovisorischer Verfügung erfolgte Anweisung per sofort auf; die Kosten wurden der\nKlägerin auferlegte und diese zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den\nBeklagten verpflichtet (Proz.Nr. ..., ER act. 10, Disp.-Ziff. 1, 2, 4 und 5). Ebenfalls\nmit Verfügung vom 7. März 2003 legte der Eheschutzrichter – offenbar auf Grund\neiner Parteivereinbarung – in Abänderung von Ziff. 6a des Beschlusses des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2001 die Unterhaltsbeiträge\nab dem 1. Januar 2003 neu auf Fr. 2'430.-- für die Klägerin persönlich und\nFr. 870.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für den Sohn S. fest und verpflichtete\nden Beklagten zur Bezahlung eines hälftigen Anteils eines allfälligen Bonus; sodann wurde von einer Vereinbarung der Parteien betreffend einem Restguthaben\nfür vergangene Unterhaltsbeiträge Vormerk genommen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Verzicht der Parteien\nauf Prozessentschädigung Vormerk genommen (Proz.Nr. ..., ER act. 11).\n- 3 -\n\n2. Gegen die erste Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes D. vom 7. März 2003 (Proz.Nr. ...: ER act. 10) erhob die Klägerin\nRekurs an das Obergericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 5 betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beklagten. Gleichzeitig\nerhob sie gegen Disp.-Ziff. 3 der genannten Verfügung Kostenbeschwerde und\nbeantragte die Herabsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- (OG act. 1). Der\nEinzelrichter des Bezirks D. erstattete eine Vernehmlassung (OG act. 6). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses sowie die vollumfängliche Kostenauflage an die Klägerin (OG act. 9). Mit Beschluss vom 26. Februar 2004\nwies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs ab und\nbestätigte die angefochtene Verfügung vom 7. März 2003 bezüglich des Kostenund Entschädigungsspruchs (Disp.-Ziff. 3 und 5; OG act. 15 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts erhob die\nKlägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale\nNichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Februar 2004 Ziff. 3 der einzelrichterlichen Verfügung\nvom 7. März 2003 aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen, sowie es sei Ziff. 5 der Verfügung vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (KG act. 1, S. 2).\nDie der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 13. April 2004 im Sinne\nvon § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- ging innert\nFrist ein (KG act. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 7).\nDer Beklagte und Beschwerdegegner (künftig: Beschwerdegegner) liess die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Bestätigung des Beschlusses des\nObergerichts vom 26. Februar 2004 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 11, S. 2).\n- 4 -\n\nII.\n\n"}