2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 12'000.-- (unter Vorbehalt einer nachträglichen Erhöhung) angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde. Hinsichtlich der Modalitäten gilt Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2004. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: