9. Inwiefern die "Gesamtheit der Auseinandersetzungen" um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche den Tatbestand der Folter bzw. der erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 2 EMRK erfüllen sollen (Beschwerde S. 39), ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge ist unbegründet. 10. Erweisen sich nach dem Gesagten sämtliche Rügen als unbegründet, bleibt für die mit dem Eventualbegehren auf Rückweisung zur Neubeurteilung gestellten Anträge (Beschwerde S. 40 f.) kein Raum. Auf die Frage der Zulässigkeit der Beurteilung der (noch nicht erhobenen) Verjährungseinrede wurde bereits an anderer Stelle (Ziff. 2d vorstehend) eingegangen.