rung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zulässig ist (Beschwerde S. 38; vgl. Ziff. 6a vorstehend). An der Sache vorbei gehen die Vorbringen zur Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung im Strafverfahren, da es sich vorliegend um ein zivilrechtliches Verfahren handelt, wo - anders als im Strafverfahren - das Kriterium der Aussichtslosigkeit von Bedeutung ist. 8. Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 39) eine Verletzung klaren materiellen Rechts rügt, gilt das eben Gesagte. Auch hier werden - unter neuem Titel - bereits erhobene und behandelte Rügen wiederholt. Insoweit kann auf das Vorstehende (insbes. auch Ziff. 1) verwiesen werden.