7. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbotes (Art. 14 EMRK bzw. Art. 14 und 26 IPBPR) geltend (Beschwerde S. 36 ff.); er beruft sich dabei auch auf Art. 29 Abs. 3 BV. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer inhaltlich keine neue Rügen, weshalb - angesichts der Deckungsgleichheit der angerufenen Normen mit dem kantonalen Verfahrensrecht (vorstehend Ziff. 3) - auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann; dies gilt insbesondere für die Frage, ob im Lichte von EMRK bzw. IPBPR die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessfüh- - 20 -