Insofern kann auch keine Rede davon sein, dass sich die Konkursverwaltung der Nötigung oder Drohung schuldig gemacht habe, wenn sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Folgen (bzw. zur Abwendung der Erbteilung) zum Abschluss eines Nachlassvertrages drängte; es kann in diesem Zusammenhang - dem Obergericht folgend - auf die zutreffenden Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides verwiesen werden (OG act. 3 S. 5/6). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.