widerrechtlicher Handlungen nicht gesprochen werden. Insbesondere trifft auch zu, dass es zu den Pflichten der Konkursverwaltung gehört, allenfalls - wenn der Konkursit Mitglied einer Erbengemeinschaft ist - erbrechtliche Massnahmen in Betracht zu ziehen (Art. 524, 578 ZGB; vgl. AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 40 Rz 17; BK- PICENONI, N 2 zu Art. 604 ZGB). Insofern kann auch keine Rede davon sein, dass sich die Konkursverwaltung der Nötigung oder Drohung schuldig gemacht habe, wenn sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Folgen (bzw. zur Abwendung der Erbteilung) zum Abschluss eines Nachlassvertrages drängte;